Was im Entwurf steht
Nach der Wirkleistungsbegrenzung nimmt sich der Gesetzentwurf den zweiten großen Hebel der Vergütung vor: das Referenzertragsmodell. Vorgesehen ist eine regionale Differenzierung – mit Untergrenzen für den Gütefaktor und unterschiedlichen maximalen Korrekturfaktoren. Gegliedert wird landkreisscharf, grob von Nord nach Süd, in vier Regionen.
| Region | Untergrenze Gütefaktor | max. Korrekturfaktor | bisher |
|---|---|---|---|
| Küstenregion | 80 % | 1,16 | 60 % / 1,42 |
| Region Mitte-Nord | 70 % | 1,29 | 60 % / 1,42 |
| Sonstige Anlagen | 60 % | 1,42 | unverändert |
| Südregion | 50 % | 1,65 | 50 % / 1,55 |
Verschärfung im Norden, Entlastung im Süden
Die vierte Spalte ist die eigentliche Nachricht. Küstenregion und Region Mitte-Nord sind neu geschaffene Regionen – bisher fielen sie unter die sonstigen Anlagen und konnten wie alle anderen bis zum Korrekturfaktor 1,42 kompensieren. Künftig ist bei 1,16 beziehungsweise 1,29 Schluss. In der Südregion geht es in die andere Richtung: die Untergrenze bleibt bei 50 %, der maximale Korrekturfaktor steigt von 1,55 auf 1,65. Für alle übrigen Standorte ändert sich nichts.
Die Begründung sagt offen, worauf das zielt: Der Wettbewerbsdruck in der Küstenregion soll steigen, der in den südlich anschließenden Regionen sinken. Wer eng plant oder hohe genehmigungsrechtliche Mindererträge hinnimmt, bekommt das an der Küste künftig nicht mehr über den Korrekturfaktor zurück.
Die Untergrenze landet im Layout
Eine Untergrenze gab es immer, aber sie lag im Norden bei 60 % und damit so tief, dass sie in der Praxis selten eine Rolle spielte. Bei 80 % ist das anders. Windenergieanlagen sollten nicht wesentlich unter der Untergrenze ihrer Region liegen – und das heißt, dass in vielen geplanten Windparks das Layout noch einmal auf den Tisch muss: Anlagenanzahl, Standorte, und vor allem die genehmigungsrechtlichen Verluste.
Denn diese Verluste – Schallreduzierung, Schattenabschaltung, Artenschutz – mindern den Ertrag am Standort und damit den Gütefaktor. Was bisher ein Posten in der Ertragsrechnung war, kann künftig die Schwelle sein, an der die Kompensation abreißt.
Am Rand einer Region wird es eng
Besonders stark betroffen sind Standorte in Regionen, in denen de facto stark unterschiedliche Windbedingungen herrschen. Direkt an der Küste ist mit Gütefaktoren deutlich oberhalb von 80 % zu rechnen – in den südlicher gelegenen Landkreisen derselben Region kratzen sie bereits an der 80 %. Dort bleibt kaum noch Puffer für genehmigungsrechtliche Verluste.
Weil die Regionsgrenzen an Landkreisen verlaufen und nicht am Wind, entstehen so Wettbewerbsvorteile und -nachteile allein aus der Lage zur Grenze: Zwei Standorte mit vergleichbarem Windangebot können auf unterschiedlichen Seiten einer Kreisgrenze liegen – und damit unter Untergrenzen, die zehn Prozentpunkte auseinanderliegen.
Die Übergangsregelung – nur für die beiden neuen Nordregionen
Anders als bei der Wirkleistungsbegrenzung gibt es hier eine Übergangsregelung. Sie steht in § 36h Absatz 1a und 1b und gilt für Anlagen, deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins vor dem 1. Januar 2029 ermittelt worden ist. Betroffen sind ausschließlich die beiden neu geschnittenen Regionen im Norden:
| Region | Gebotstermine vor dem 1.1.2029 | Gebotstermine ab dem 1.1.2029 |
|---|---|---|
| Küstenregion | 70 % / max. 1,29 | 80 % / max. 1,16 |
| Region Mitte-Nord | 60 % / max. 1,42 | 70 % / max. 1,29 |
Die Untergrenze liegt übergangsweise also je eine Stufe tiefer. Die Region Mitte-Nord bleibt bis dahin faktisch beim heutigen Stand, die Küstenregion geht einen Schritt herunter statt zwei. Für die Südregion und die sonstigen Anlagen gibt es keine Übergangsregelung – dort ändern sich die Untergrenzen ohnehin nicht.
Wichtig ist der Anknüpfungspunkt: Maßgeblich ist der Gebotstermin, nicht die Inbetriebnahme. Wer bis einschließlich der Ausschreibungsrunden 2028 einen Zuschlag holt, rechnet dauerhaft mit der tieferen Untergrenze. Damit bekommt der Zeitpunkt der Gebotsabgabe für Projekte in diesen beiden Regionen ein Gewicht, das er vorher nicht hatte.
Was das für die Planung heißt
Sollte das Referenzertragsmodell so kommen, ist künftig nicht nur zu fragen, wie viel energetischen Ertrag eine Schallreduzierung kostet – sondern auch, ob sie dazu führt, aus den Grenzen des Standortgütemodells der jeweiligen Region zu fallen.
Das ist eine andere Rechnung als bisher. Sie verbindet Schallgutachten, Schattenwurf, Artenschutzauflagen und Layout mit der Vergütung, und sie lässt sich nicht mehr am Ende der Planung nachschieben. Wir schauen uns das bei laufenden Projekten bereits mit an.
Grundlage: Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestags-Drucksache 21/7867 vom 7. September 2026, Artikel 1 Nummer 48 (§ 36h EEG 2027) nebst Begründung. Das parlamentarische Verfahren läuft – die Zahlen können sich noch ändern.