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Wirkleistungsbegrenzung

Woher wir kommen?

In seiner aktuellen Form ist es im deutschen Markt der Windenergie aufgrund des bestehenden Standortgütemodells und der resultierenden EEG-Vergütung vorteilhaft, Windturbinen mit vergleichsweise hohen Generatorleistungen auszustatten, sprich ein hohes Verhältnis von Nennleistung zu Rotorfläche. Da der überwiegende Teil der Vergütung traditionell im Regelfall aus dem anzulegenden Wert €/kWh stammte, lag eine Optimierung auf Maximierung des Ertrags einer Windenergieanlage und weniger der Zeitpunkt des Ertrags im Fokus der Anlagenhersteller und Betreiber. Diese Denkweise wird durch sinkende Vergütungssätze bereits leicht erodiert, da das Profil der Einspeisung den Marktwert des produzierten Stroms beeinflusst und damit die Preise für Direktvermarktung. Und bei sinkender Gesamtvergütung steigt die Bedeutung des Kostenpostens Direktvermarktung relativ gesehen an.

Netzüberlastung tritt vor allem bei einem zunehmenden Anteil fluktuierender Energieerzeugung im Energiesystem auf und bei Wetterlagen mit viel Wind und/oder Sonne. Bei hohem Windaufkommen verstärken hohe Generatorleistungen die Netzüberlastung tendenziell. Auch aufgrund der monetären Kompensation bei Abschaltung sind netzdienlichere Auslegungen der Windenergieanlagen lange Zeit nicht im Fokus der Optimierung gewesen.

Die Idee der Wirkleistungsbegrenzung

Schema der Wirkleistungsbegrenzung: Rotorfläche mal 280 W/m² ergibt die maximale Einspeisung am Netzverknüpfungspunkt. Beispiel A mit 162 m Rotor und 5,6 MW bleibt unter der Grenze von 5,77 MW, Beispiel B mit 7,2 MW wird um 1,43 MW gekappt.
280 W/m² Rotorfläche als Deckel am Netzverknüpfungspunkt – dauerhaft und unabhängig von einem Netzengpass.

Die Grafik zeigt es schon gut. Oberhalb von 280 W/m² soll die Einspeisung einer Windenergieanlage gekappt werden. Die Kappung erfolgt nicht an der Anlage selbst, sondern erst am Netzverknüpfungspunkt. Sprich, ein Teil der Verluste (Parkeffekt und immissionsschutzrechtliche, sowie Leitungsverluste) entstehen vorher schon. Außerdem bezieht sich die Kappung auf die gesamte am Netzverknüpfungspunkt einzuspeisende Wirkleistung. Das führt meist zu einer Reduzierung der Begrenzung, insbesondere bei größeren Windparks.

Kritik und offene Fragen

Bestandsschutz?

Dass die Anwendung der Wirkleistungsbegrenzung mit Zeitpunkt Netzanschluss ab 2027 in Kraft treten soll, erscheint rechtlich gesehen höchst fraglich. Schließlich wären dadurch bereits genehmigte, bezuschlagte, finanzierte und bereits im Bau befindliche Projekte betroffen. Laut IWR seien zur Zeit rund 36 GW bereits bezuschlagt und noch nicht in Betrieb genommen und damit potentiell durch die Begrenzung gefährdet. Ein Umstand, der stark an Bananenrepublik erinnert.

Bislang handelt es sich jedoch lediglich um einen Kabinettsbeschluss und noch nicht um geltendes Recht. Die Rechtsprüfung durch das BMJV war zum Zeitpunkt der Kabinettbefassung ausdrücklich nicht abgeschlossen; das steht so in der Vorlage.

Ein vom Bundesverband Windenergie mittlerweile beauftragtes Rechtsgutachten der Kanzlei Redeker Sellner Dahs (12.08.2026) hält die geplante Neufassung von § 8 Abs. 1 EEG ohne angemessene Übergangsregelung für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Gutachter sehen einen Verstoß gegen die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG); zudem sprächen gewichtige Gründe für Verstöße gegen die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) sowie den allgemeinen Vertrauensschutzgrundsatz. (Quelle: IWR)

Wir fürchten dennoch, dass die Begrenzung kommen wird, da sie grundsätzlich an einem Punkt im Energiesystem (Netz) ansetzt, der Lösungen erfordert in Zeiten mit immer höherer Durchdringung von fluktuierenden Erzeugungseinheiten.

Wir denken aber auch, dass es eine andere Übergangsregelung im Sinne des Bestandsschutzes geben wird.

So oder so: Es wird wieder einmal komplexer. Die Anlagenauswahl (Anlagentyp und Verluste) sollte auch in Hinblick auf die drohende Wirkleistungsbegrenzung geprüft werden.